Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbetervertretungen: II. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen – Bereich B (DiAG-MAV-B)
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V.,
b) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Fachverbände und sonstigen caritativen Rechtsträger,
c) einem/r von den Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen
der einzelnen Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes und der Fachver-
bände gewählten Vertreter/in,
d) einem/r von den Jugendsprechern/innen der einzelnen Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes und der Fachverbände gewählten Vertreter/in.
(2) Zusätzlich zu dem/der jeweiligen Vorsitzenden kann jede Mitarbeitervertretung
- ab fünf Mitgliedern eine/n weitere/n Vertreter/in,
- ab elf Mitgliedern zwei weitere Vertreter/innen,
- ab fünfzehn Mitgliedern drei weitere Vertreter/innen
in die Mitgliederversammlung entsenden. Die in die Mitgliederversammlung ent-
sandten Vertreter/innen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihrer Mitarbeitervertretung vertreten lassen.
(3) Die gewählten Vertreter/innen der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und ihre Stellvertreter/innen können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Benehmen mit dem Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising einberufen werden.
Die Gründe für die Notwendigkeit einer zweiten Mitgliederversammlung sind dem Caritas-Vorstand schriftlich darzulegen. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach Ende des Wahlzeitraums eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/Die Vorsitzende des Vorstands – bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende – lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands – bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden – geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreter/innen über die in der Tagesordnung genannten Punkte beschlussfähig. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn mindestens 25 Vertreter/innen anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n
Wahlleiter/in.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der DiAG-MAV-B ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 9 MAVO festgelegten
Aufgaben zuständig für
- die Wahl der sieben Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl von sieben Ersatzmitgliedern für den Vorstand,
- die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-B,
- die Verabschiedung einer Wahlordnung für die DiAG-MAV-B,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und
- die Einrichtung der Arbeitsgruppen gemäß § 10.
§8 Vorstand der DiAG-MAV-B
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Aufteilung der Sitze im Vorstand der DiAG-MAV-B auf Mitglieder aus dem Trägerbereich Caritasverband sowie dem Trägerbereich der Fachverbände und sonstigen caritativen Fachverbände erfolgt entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen der zu vertretenden Mitarbeitervertretungen zum 1. Februar des für die Neuwahlen der Mitarbeitervertretungen relevanten Kalenderjahres. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der persönlichen Ersatzmitglieder erfolgt gemäß Wahlordnung.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13c Ziff. 2 mit 4 und § 13b Absatz 3 MAVO finden entsprechende Anwendung. In diesem Fall rückt vorrangig das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen aus dem jeweiligen Trägerbereich nach.
Dieses Ersatzmitglied tritt auch im Falle einer längerfristigen Verhinderung eines Vorstandmitglieds für die Dauer dieser Verhinderung ein. Eine längerfristige Verhinderung liegt insbesondere bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz-gesetz, bei Inanspruchnahme von Elternzeit und bei einer längeren Erkrankung vor.
Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben bei einem einheitlichen Wahlzeitraum abweichend von Satz 2 in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie haben für die Einberufung der konstituierenden Mitgliederversammlung und eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.
(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung des Vor-stands wird ein/e Vorsitzende/r und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt.
§9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor, führt deren Beschlüsse aus und nimmt die Aufgaben nach § 25 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 9 MAVO wahr. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der/Die Vorsitzende – bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende – vertritt die DiAG-MAV-B nach außen, insbesondere in der Bundesarbeits-gemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/Sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
§10 Facharbeitsgruppen
(1) Die Mitarbeitervertretungen im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V., der caritativen Fachverbände und Vereinigungen sowie der sonstigen caritativen Rechtsträger und Stiftungen bilden Facharbeitsgruppen zur Wahrnehmung ihrer spezifischen Angelegenheiten:
- Pflege
- Kinder- und Jugendhilfe
- Behindertenhilfe
- Beratungsdienste, insbesondere Sucht und Sozialpsychiatrie
- Berufsbildende Schulen
- Verwaltung und Servicebereich
Die Arbeitsgruppen können ihre Anträge und Vorschläge über den Vorstand der DiAG-MAV-B an die Mitgliederversammlung weiter leiten.
(2) Die Arbeitsgruppen tagen unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds der DiAG-MAV-B mindestens einmal, höchstens aber dreimal jährlich.
§11 Kosten
Die Kosten für die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen bzw. Facharbeitsgruppen und die dadurch entstehenden Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber. Umfang und Dauer des Freistellungskontingentes für die Vorstandsmitglieder der DiAG-MAV-B werden mit dem Diözesancaritasverband München und Freising gesondert vereinbart. Der Diözesancaritasverband erstattet anderen Dienstgebern die notwendigen Kosten der Freistellung von Mitarbeitervertretern/innen für die Vorstandsarbeit und die dadurch anfallenden Reisekosten.