§ 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen


(1) Die in den Einrichtungen der Erzdiözese München und Freising, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, ihrer Verbände der Kirchengemeinden sowie der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (ABD) anwenden, bestehenden Mitarbeitervertretungen bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen – Bereich A.
Die in den Einrichtungen des Diözesancaritasverbandes, seiner Gliederungen, caritativen Fachverbänden und Vereinigungen sowie der sonstigen caritativen Rechts-träger, die die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden, bestehenden Mitarbeitervertretungen bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen – Bereich B.
Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt.
(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist
1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts,
2. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts,
3. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen im Falle des § 38 Absatz 2,
4. Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung,
5. Sorge um die Schulung der jeweiligen Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,
6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung,
7. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Bayer. Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission,

8. Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Absatz 2 Satz 1,
9. Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,
10. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO,
11. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.
(3) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstandes werden in Ausführungsbestimmungen geregelt.
(4) Die Erzdiözese München und Freising trägt im Rahmen der der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen – Bereich A im Diözesanhaushalt zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für die Erzdiözese München und Freising geltenden Reisekostenregelung. Die Kosten der Diözesanen Arbeits-gemeinschaft der Mitarbeitervertretungen – Bereich B werden in entsprechender Anwendung des Satzes 1 von dem Diözesancaritasverband getragen.
(4a) Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit des Vor-stands besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeiter-vertretungen erforderlich ist und kein unabwendbares dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht. § 15 Absatz 4 gilt entsprechend. Regelungen zur Erstattung der Kosten der Freistellung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt. Den Mitgliedern des Vorstandes ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-) Diözesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Wahrung folgender Aufgaben zusammenschließen:
1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,
2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,
3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung,
4. Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands,
5. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Zentral-KODA nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission,
6. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.
Das Nähere bestimmt die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.